AGB

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mayersport – Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant oder Leistende (im Folgenden: Lieferant) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Preislisten, Abbildungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferant seine Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferant nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Preise: Die Preise verstehen sich ab Lager des Lieferanten einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

3. Zahlungen sind frei an das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu leisten.

4. Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto eingehend auf dem in der Rechnung angegebene Bankkonto zur Zahlung fällig. Wechselzahlungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert.

5. Der Käufer kommt ohne weiteres nach Erreichen des vereinbarten Zahlungsziels einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

6. Überschreitet der Käufer ein vereinbartes Zahlungsziel, hat er den Zahlungsbetrag mit 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Ist der Käufer mit den fälligen Zahlungen ganz oder teilweise im Verzug, so hat der Lieferant (mayersport) das Recht entweder sofortige Zahlung der gesamten Restschuld zu verlangen oder nach Bestimmung einer Nachfrist das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Lieferanten zusätzlich Schadensersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

Diese rechte können auch von einem Factoring-Unternehmen geltend gemacht werden.

7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Veräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferant seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferant mit Vorrang der übrigen Forderung denjenigen teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferant in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferant die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder wenn vergleichbare Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferanten. Der Besteller verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferant gehörenden Gegenständen steht dem Lieferant Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der Sache erwirbt, sind sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferant Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

c) für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferant seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weitere besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt aber nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferant in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferant abgetreten Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3c) entsprechend.

d) Wird die Vorhaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferant nach Mahnung oder Bestimmung einer Nachfrist gemäß II.6 zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme und Geltendmachung des Eigentumsrechts an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hat dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferant ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

7. Die Rechte des Lieferanten (mayersport) gemäß Nr. 1 bis 6 aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes werden von diesem oder einem Factoring-Unternehmen wahrgenommen.

IV. Gewährleistung

Der Lieferant gewährleistet, dass die vertragsgegenständlichen Sachen mit größter Sorgfalt hergestellt und vor Verlassen der Fabrik überprüft worden sind. Sachmängel sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle von Sachmängeln, die bei Gefahrübergang vorhanden waren, die beanstandete Ware nach erfolgter Rücksendung zu reparieren oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu ersetzen. Sofern der Mangel durch Nacherfüllung nicht behoben wird, kann de Besteller den Kaufpreis in einem angemessenen Maße mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei geringfügigen Mängeln ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Leistung oder Nacherfüllung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

V. Haftung

1. Der Lieferant ist zur Leistung von Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen wesentlicher Sachmängel oder sonstiger Pflichtverletzungen nur verpflichtet, wenn der Schaden von ihm aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten ist; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche gegen den Lieferanten auf Schadensersatz verjähren in einem halben Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.

2. Die vorliegenden vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang für das Verschulden der Erfüllung- und Verrichtungshilfen des Lieferanten. Soweit die Haftung des Lieferanten für grobes Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen ist, berührt dieser Ausschluss nicht die persönliche Haftung dieser Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

3. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, ist ist er zur gleichzeitigen Rückgabe der Kaufsache verpflichtet. Andere Schadensersatzansprüche entbinden den Besteller nicht von der Erfüllung seiner Zahlungspflicht.

4. Garantieerklärungen des Lieferanten werden ausschließlich in Textform abgegeben.

5. Der Lieferant haftet im Wege des Rückgriffs gemäß § 478 BGB nicht für Schäden, die auf Sachmängeln oder sonstigen Umständen beruhen, welche nach Übergang der Gefahr auf den Unternehmer entstanden sind. Wird der Lieferant von dem Unternehmer auf Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen, sind die Rückgriffsvoraussetzungen von dem Unternehmer zu Beweisen; § 478 Abs. 3, 476 BGB finden in diesem Falle keine Anwendung. Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche des Unternehmers gegen den Lieferanten gemäß Abs. 5, Satz 2 verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Für diese Ansprüche ist die Ablaufhemmung gemäß § 479 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

VI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter Wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im Folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferant gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferant nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferant nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferant gelieferten Produkten eingesetzt wird. Weitergehend Ansprüche gegen den Lieferanten sind ausgeschlossen.

VII. Gerichtsstand

1. Gerichtsstand ist Esslingen am Neckar

2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

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